89 Abs. 1 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen. Indes behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er bedürftig sei, und er hat auch kein entsprechendes Gesuch gestellt. Ein freier, d.h. im Sinne des Beschwerdeführers kostenloser Zugang zum Gericht wird, entgegen seiner Ansicht, für Personen die in der Lage sind einen Prozess zu finanzieren, weder von der Kantonsverfassung noch von der Bundesverfassung garantiert. Eine vom Beschwerdeführer offenbar angestrebte Gleichbehandlung der vermögenden mit der bedürftigen Partei hätte letztlich zur Konsequenz, dass überhaupt keine Partei für die Kosten eines Prozesses herangezogen werden könnte.