Aus den Erwägungen: Art. 85 Abs. 4 ZPO besagt, dass eine Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, die ihr im angefochtenen Entscheid auferlegten Kosten vorläufig zu bezahlen hat, unter Vorbehalt des Rückgriffs aufgrund des endgültigen Kostenspruchs. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Art der Kostenbevorschussung, wie sie in allgemeiner Weise in Art. 79 ZPO geregelt ist. Der Beschwerdeführer erblickt in Art. 85 Abs. 4 ZPO einen Verstoss gegen höherrangiges Recht, ohne allerdings näher zu substantiieren welche Rechtsnorm er meint.