B. Gerichtsentscheide 3383 2.3. Zivilprozess 3383 Beschwerde an die Justizaufsichtskommission. Die vorläufige Bezahlung der im angefochtenen Entscheid auferlegten Kosten ist, ungeachtet einer allfälligen aufschiebenden Wirkung, Voraussetzung dafür, dass auf das Rechtsmittel eingetreten wird (Art. 79 Abs. 3, 85 Abs. 4 ZPO).