Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, auf deren rechtliche Ausführungen im Übrigen verwiesen werden kann, den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht zu Recht bejaht hat. Der Angeklagte ist demgemäss der Veruntreuung schuldig zu sprechen. OGer 11.12.2001 Eine gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2002 abgewiesen; 6S.137/ 2002. 91