Schliesslich musste er auch für die Leistung einer Kaution auf eine Drittperson als Darlehensgeber greifen. Im übrigen wird das Fehlen der Ersatzbereitschaft durch die zahlreichen Betreibungen bestätigt. Bei dieser Sachlage würde es nichts ändern, wenn die Ehefrau des Angeklagten aussagen würde, sie hätte diesem jederzeit für die Rückzahlung Fr. 20'000.-- geben können. Das Gericht sieht deshalb von der beantragten Zeugeneinvernahme ab. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, auf deren rechtliche Ausführungen im Übrigen verwiesen werden kann, den Tatbestand der Veruntreuung nach Art.