Dass keine Ersatzbereitschaft bestand, d.h. dass der Angeklagte nicht „jederzeit den Willen und die Möglichkeit hatte, seinen Verpflichtungen nachzukommen“ (BGE 118 IV 30, 34), ist offenkundig. Zum einen hat der Angeklagte gegenüber Z. mehr als einmal zu erkennen gegeben, dass er die Rückzahlung ablehne, so dass sich dieser schliesslich zur Strafanzeige genötigt sah. Zum andern ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festgestellt hat, dass der Angeklagte gar nicht über die nötigen Mittel zur Rückerstattung verfügte. Schliesslich musste er auch für die Leistung einer Kaution auf eine Drittperson als Darlehensgeber greifen.