Was die subjektive Seite betrifft, so war sich der Angeklagte, der im Übrigen als geschäftserfahren gelten kann, nach eigenem Bekunden im Klaren, dass ein Kaufvertrag erst mit der öffentlichen Beurkundung rechtsverbindlich wird, weshalb eine Forderung aus Kaufvertrag überhaupt erst mit diesem Zeitpunkt entstehen kann. Die entgegen genommene Anzahlung war zumindest bis zum Abschluss eines öffentlichen beurkundeten Kaufvertrages für den Angeklagten wirtschaftlich fremd. Dass keine Ersatzbereitschaft bestand, d.h. dass der Angeklagte nicht „jederzeit den Willen und die Möglichkeit hatte, seinen Verpflichtungen nachzukommen“ (BGE 118 IV 30, 34), ist offenkundig.