habe den Angeklagten als Stellvertreter eingesetzt und ihm Geldzahlungen anvertraut. Den Vertrauensbruch beging der Angeklagte nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber dem Kaufsinteressenten Z., von dem er eine Anzahlung an den Kaufpreis entgegennahm. Von der nochmaligen Einvernahme der Zeugin Y. kann demgemäss abgesehen werden. Was die subjektive Seite betrifft, so war sich der Angeklagte, der im Übrigen als geschäftserfahren gelten kann, nach eigenem Bekunden im Klaren, dass ein Kaufvertrag erst mit der öffentlichen Beurkundung rechtsverbindlich wird, weshalb eine Forderung aus Kaufvertrag überhaupt erst mit diesem Zeitpunkt entstehen kann.