Unerheblich ist sodann, welche Abmachungen der Angeklagte mit der Verkäuferin Y. getroffen hat. Einen allfälligen Anspruch für seine Mäklertätigkeit hatte er allein ihr gegenüber geltend zu machen. Sie war Partei des Mäklervertrages, nicht Z. Nicht zu folgen ist dem Kantonsgericht, soweit es in seinen Erwägungen zum Ausdruck bringt, Y. 90 B. Gerichtsentscheide 3382