Gegenteilige Tatsachen bringt auch die Verteidigung nicht vor. Anhaltspunkte, dass eine als „Handgeld“ zu qualifizierende Abmachung zwischen Z. und dem Angeklagten bestand, sind nicht ersichtlich. Für die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Angeklagten ist weiter unerheblich, ob Z. in der Folge noch ein Vergleichsangebot machte und schliesslich während des bereits laufenden Strafverfahrens ein Vergleich über die Zivilforderung zustandekam, in welchem Z. sein Desinteresse am Strafverfahren erklärt hat. Unerheblich ist sodann, welche Abmachungen der Angeklagte mit der Verkäuferin Y. getroffen hat.