Der Angeklagte hat zu Lasten von Z. am 12. Mai 2000 auf der Filiale der Kantonalbank in A. aufgrund einer unwiderruflichen Anweisung den Betrag von Fr. 20'000.-- bezogen. Dieser Betrag war gemäss schriftlich erklärtem Parteiwillen ausdrücklich als „Anzahlung“ für den Kauf eines Einfamilienhauses zum Preise von Fr. 365'000.-- bestimmt. Der Angeklagte hat diesen Betrag nach eigenen Angaben zur Bezahlung von Rechnungen verwendet. Obwohl das Kaufgeschäft nicht zustandekam, verweigerte er die Rückzahlung. Eine Vereinbarung, dass die Anzahlung verfallen würde, wenn der Kauf nicht zustandekam, bestand aber nicht. Gegenteilige Tatsachen bringt auch die Verteidigung nicht vor.