138 StGB). Anvertraut ist nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, „was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, verwalten oder abzuliefern“. Eine solche Pflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 119, ebenso 118 IV 34, 241 und dort zitierte). Der Angeklagte hat zu Lasten von Z. am 12. Mai 2000 auf der Filiale der Kantonalbank in A. aufgrund einer unwiderruflichen Anweisung den Betrag von Fr. 20'000.-- bezogen.