Aus den Erwägungen: Eine Veruntreuung begeht nach Art. 138 Ziff.1 StGB, wer sich vorsätzlich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (al. 1), oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (al. 2). Die erste Tatbestandsvariante betrifft die Aneignung einer fremden anvertrauten Sache, die zweite betrifft Sachen, die rechtlich, aber nicht wirtschaftlich im Eigentum des Täters stehen, sowie Forderungen (S. Trechsel, Kurzkommentar, N. 1 zu Art. 138 StGB).