Da sich der Angeklagte unter Hinweis auf die ihm entstandenen Kosten weigerte, die Anzahlung zurückzuerstatten, machte Z. ein Vergleichsangebot, wonach er sich mit einer Rückerstattung von Fr. 18'000.-- zufrieden gegeben hätte. Der Angeklagte ging darauf nicht ein, worauf Z. durch den inzwischen beigezogenen Anwalt Strafanzeige erheben liess. Auf Appellation des Angeklagten hin bestätigte das Obergericht den Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB. 89 B. Gerichtsentscheide 3382