chen Zahlungsauftrag an seine Bank zu Gunsten des Angeklagten. Dieser bezog das Geld noch gleichentags auf der Filiale der angewiesenen Bank. In der Folge erklärte Z. nach einer nochmaligen Besichtigung gegenüber dem Angeklagten, dass er das Objekt wegen verschiedener Mängel nicht kaufen werde. An den vom Angeklagten angebotenen weiteren zum Verkauf stehenden Objekten, erklärte sich Z. nicht interessiert. Da sich der Angeklagte unter Hinweis auf die ihm entstandenen Kosten weigerte, die Anzahlung zurückzuerstatten, machte Z. ein Vergleichsangebot, wonach er sich mit einer Rückerstattung von Fr. 18'000.-- zufrieden gegeben hätte.