Sachverhalt: Der Angeklagte schloss mit Y. einen Mäklervertrag ab, worin er sich verpflichtete, deren Einfamilienhaus zu verkaufen. Nach der Vereinbarung sollte der über der Preislimite von Fr. 345'000.-- liegende Betrag dem Angeklagten als Mäklerlohn gehören. Auf ein Inserat des Angeklagten meldete sich der Kaufsinteressent Z. Nach einer Besichtigung der Liegenschaft schlossen der Angeklagte und Z. eine als „Kauf-Vorvertrag“ bezeichnete schriftliche Vereinbarung ab. Darin wurde ein Kaufpreis von Fr. 365'000.-- und die Verpflichtung von Z. zur sofortigen Leistung einer Anzahlung von Fr. 20'000.-- an den Angeklagten festgehalten. Zugleich unterzeichnete Z. einen unwiderrufli-