Der vom Gesuchsteller erhobene Einwand der Befangenheit des gesuchsgegnerischen Sachverständigen erscheint unter diesen Umständen gerechtfertigt. Dabei genügt der Anschein der Befangenheit und es ist nicht zu untersuchen, ob X. tatsächlich befangen wäre, falls er zusammen mit dem erst vor kurzem vom Gesuchsteller ernannten Sachverständigen und dem noch zu ernennenden Obmann die Schadenshöhe ermitteln würde. Der Entscheid der Vorinstanz ist bezüglich der Ablehnung von X. im Ergebnis daher nicht zu beanstanden. OGP 11.10.2001 88