Das hat sie jedoch nicht getan, sondern hat weiterhin mit dem Gesuchsteller über eine Teilsanierung verhandelt und ist dabei auch zu einer Teileinigung gelangt, was zur Überweisung des Teilbetrages von Fr. 485'000.-- geführt hat. Die Gesuchsgegnerin hat aber nicht nur mit dem Gesuchsteller weiter verhandelt, sondern sie hat den von ihr ernannten Sachverständigen bereits Abklärungen am versicherten Schadensobjekt vornehmen lassen. Das widersprach klar Ziff. 18.1 AVB, wo es heisst, dass das vollzählige Sachverständigengremium nach der Wahl des Obmannes mit den Arbeiten zur Schadensermittlung beginne.