Im vorliegenden Falle hat die Gesuchsgegnerin am 15. September 2000 die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verlangt und ihren Sachverständigen ernannt. Der Gesuchsteller hat sich in der Folge zunächst geweigert, seinen Sachverständigen zu ernennen. Damit die Schadenshöhe durch die Sachverständigen zügig hätte ermittelt werden können, hätte die Gesuchsgegnerin unverzüglich den Richter anrufen sollen. Das hat sie jedoch nicht getan, sondern hat weiterhin mit dem Gesuchsteller über eine Teilsanierung verhandelt und ist dabei auch zu einer Teileinigung gelangt, was zur Überweisung des Teilbetrages von Fr. 485'000.-- geführt hat.