sen, dass dieses Verfahren zur Anwendung gelangen soll, ernennen beide Parteien einen Sachverständigen und diese beiden wählen vor Beginn der Schadenermittlung einen Obmann. Unterlässt es eine Partei, die ihr obliegende Bezeichnung ihres Sachverständigen vorzunehmen, so kann der Richter angerufen werden, der im Befehlsverfahren die säumige Partei zur Wahl anhält oder bei deren fortgesetzter Weigerung den Sachverständigen selbst bestimmt (Andreas Hönger/Marcel Süsskind, a.a.O., Art. 67 N. 12). Im vorliegenden Falle hat die Gesuchsgegnerin am 15. September 2000 die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verlangt und ihren Sachverständigen ernannt.