Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Im vorliegenden Falle liegen nun aber ähnliche Gründe vor, die den von der Gesuchsgegnerin ernannten Sachverständigen X. als befangen erscheinen lassen. 3. Nach Ziff. 18.1 Abs. 3 AVB kann das Sachverständigenverfahren von jeder Partei verlangt werden. Hat sich eine Partei entschlos- 87 B. Gerichtsentscheide 3381