In ihrer Appellationsschrift hat die Gesuchsgegnerin daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der von einer Partei bestimmte Schiedsgutachter jedenfalls nicht befangen scheinen dürfe. Als befangen erscheine ein Mitglied eines mehrköpfigen Sachverständigengremiums dann, wenn zwischen ihm und der Partei, die ihn ernannt habe, ein Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder ein nahes Freund- schafts- oder Verwandtschaftsverhältnis bestehe und namentlich dann, wenn ihm von der ernennenden Partei eine spezielle Entschädigung im Verhältnis zur ermittelten Schadenshöhe versprochen werde. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.