Der Sachverständige steht nämlich in einem privaten Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR, SR 220) zu der ihn ernennenden Partei (Andreas Hönger/Marcel Süsskind, in Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel/Genf/München 2001, Art. 67 N. 14). Nachdem die Tätigkeit des Schiedsgutachters nicht dem Prozessrecht zuzuordnen ist, können die Ablehnungs- und Ausstandsgründe für dessen Tätigkeit nicht in gleicher Weise wie für einen Richter oder einen gerichtlichen Sachverständigen zur Anwendung gelangen.