Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die zum Teil allerdings recht alt ist, ist das Institut des Schiedsgutachtens materiell-rechtlicher Natur (BGE 67 II 148, BGE vom 14.11.1986 in Entscheidungen Schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, 16. Sammlung, 1986/87, Nr. 33). Dieser Rechtsprechung ist für den Fall der durch Parteivereinbarung zu ernennenden Schiedsgutachter im Rahmen der Schadenfeststellung gemäss Art. 67 VWG zu folgen. Der Sachverständige steht nämlich in einem privaten Auftragsverhältnis im Sinne von Art.