Prozessrecht zuzuweisen. Der Vorinstanz ist es allerdings, wie der von ihr zitierten Literatur zu entnehmen ist, nicht entgangen, dass die Frage in der Lehre umstritten ist. Es ist hier nicht der Ort, sich einlässlich mit den widersprechenden Lehrmeinungen auseinanderzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die zum Teil allerdings recht alt ist, ist das Institut des Schiedsgutachtens materiell-rechtlicher Natur (BGE 67 II 148, BGE vom 14.11.1986 in Entscheidungen Schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, 16. Sammlung, 1986/87, Nr. 33).