18.1 Abs. 3 AVB als Schiedsgutachtervereinbarung zu werten ist. Uneinig sind sich die Parteien darin, ob die Tätigkeit des Schiedsgutachters dem Prozessrecht oder dem materiellen Recht zuzuordnen sei. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Tätigkeit des Schiedsgutachters, wenn auch nicht im Ergebnis, so doch der inneren Natur nach, eine richterliche sei. Es gehe bei dieser Tätigkeit um das Ausserstreitsetzen eines Tatbestandelementes. Dabei sei es natürlicher, den Schiedsgutachtervertrag nicht dem Privatrecht, sondern dem 86 B. Gerichtsentscheide 3381