In der Praxis wird seit jeher ausgiebig von der ausdrücklich durch Art. 67 Abs. 2 VVG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle einer richterlichen Sachverständigenbestellung ein aussergerichtliches Sachverständigenverfahren zu vereinbaren. Dieses Verfahren wird meist in den AVB näher geordnet. Das Versicherungsverhältnis der Parteien sieht ein solches aussergerichtliches Sachverständigenverfahren in Ziff. 18.1 AVB vor. Die Parteien stimmen mit der Vorinstanz darin überein, dass Ziff. 18.1 Abs. 3 AVB als Schiedsgutachtervereinbarung zu werten ist.