67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) kann sowohl der Versicherer als auch der Anspruchsberechtigte verlangen, dass der Schaden von den Parteien ohne Verzug festgestellt werde. Weigert sich eine Partei, bei der Feststellung des Schadens mitzuwirken, oder können sich die Parteien über die Grösse des entstandenen Schadens nicht einigen, so ist, vorbehältlich besonderer Vereinbarungen, der Schaden durch gerichtlich bestellte Sachverständige zu ermitteln (Abs. 2). In der Praxis wird seit jeher ausgiebig von der ausdrücklich durch Art.