Die Vorinstanz hat das Eventualbegehren des Gesuchstellers mit Entscheid vom 6. Juli 2001 gutgeheissen und der Gesuchsgegnerin befohlen, innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils einen unbefangenen, neuen Sachverständigen zu ernennen. Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 24. Juni 2001 appelliert und die Bestätigung des von ihr bereits bestimmten Sachverständigen X. beantragt. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) kann sowohl der Versicherer als auch der Anspruchsberechtigte verlangen, dass der Schaden von den Parteien ohne Verzug festgestellt werde.