Mit Eingabe vom 15. Juni 2001 an das Kantonsgerichtspräsidium hat der Gesuchsteller A. ein Befehlsbegehren eingereicht mit den Anträgen, das Gericht habe zur Durchführung des Sachverständigenverfahrens einen Sachverständigen zu ernennen, eventuell sei der Gesuchsgegnerin B. eine Frist von sieben Tagen anzusetzen, um einen unbefangenen Sachverständigen zu ernennen. Die Vorinstanz hat das Eventualbegehren des Gesuchstellers mit Entscheid vom 6. Juli 2001 gutgeheissen und der Gesuchsgegnerin befohlen, innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils einen unbefangenen, neuen Sachverständigen zu ernennen.