HTL, ernannt. Zur Wahl eines Obmannes des Sachverständigengremiums ist es bisher nicht gekommen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2001 an das Kantonsgerichtspräsidium hat der Gesuchsteller A. ein Befehlsbegehren eingereicht mit den Anträgen, das Gericht habe zur Durchführung des Sachverständigenverfahrens einen Sachverständigen zu ernennen, eventuell sei der Gesuchsgegnerin B. eine Frist von sieben Tagen anzusetzen, um einen unbefangenen Sachverständigen zu ernennen.