Jede Partei ernennt einen Sachverständigen und diese beiden wählen vor Beginn der Schadenermittlung einen Obmann. Sind sich die Sachverständigen einig, sind deren Feststellungen für Sie und uns verbindlich. Weichen sie voneinander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. Am 15. September 2000 teilte B. (Versicherung) dem Vertreter des A. mit, dass sie für die Ermittlung der Schadenhöhe das Sachverständigenverfahren gemäss Ziff. 18.1 Abs. 3 AVB verlange.