18.1 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen folgende Bestimmung: Beachten Sie, dass die Versicherungssumme keinen Beweis für das Vorhandensein sowie den Wert der versicherten Sachen bildet und Sie deswegen die Schadenhöhe beweisen müssen. Wir unterstützten Sie aber dabei, indem wir den Schaden entweder mit Ihnen, mit einem gemeinsamen Experten oder in einem Sachverständigenverfahren ermitteln. Das Sachverständigenverfahren kann von Ihnen wie von uns verlangt werden. Jede Partei ernennt einen Sachverständigen und diese beiden wählen vor Beginn der Schadenermittlung einen Obmann.