Sachverhalt: Zwischen A. und B. besteht ein Versicherungsvertrag in Form einer Haushaltpolice. Im Herbst 1996 kam es im Hause des A. zu einem Wasserschaden im Hallenschwimmbad. Ein Teil der Sanierungsarbeiten ist bereits ausgeführt und von B (Versicherung) im Teilbetrag von Fr. 485'000.-- bezahlt worden. Noch umstritten ist die Höhe allfälliger Mehrkosten. Für die Schadenermittlung enthält Ziff. 18.1 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen folgende Bestimmung: Beachten Sie, dass die Versicherungssumme keinen Beweis für das Vorhandensein sowie den Wert der versicherten Sachen bildet und Sie deswegen die Schadenhöhe beweisen müssen.