Es kann nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, durch Rückweisung der Appellationsanträge, den Appellanten zu veranlassen mehr oder weniger eines unterinstanzlichen Urteils anzufechten. Im übrigen dachte der Gesetzgeber bei Art. 135 ZPO vor allem an die Verbesserung von Rechtsbegehren, die von Rechtsunkundigen aufgesetzt wurden (Ehrenzeller, a.a.O., Art. 135 N. 1), was hier nicht zutrifft. Auf die Appellation der Klägerin wird daher nicht eingetreten. OGP 13.11.2001 84