Vorgang nicht erraten. Die aktive Mitwirkung der Parteien ist unerlässlich (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1993, Art. 343 N. 14). Das zweitinstanzliche Rechtsbegehren der Klägerin erweist sich somit als unzulässig. Es konnte nach Einreichung der Appellationserklärung auch nicht im Sinne von Art. 135 ZPO zur Verbesserung zurückgewiesen werden. Diese Rückweisung im erstinstanzlichen Verfahren kann nicht analog auf das Rechtsmittelverfahren übertragen werden, weil der zweitinstanzliche Streitgegenstand durch die Appellationsanträge bestimmt wird.