Hätte die Berechnung der Forderung im Hinblick auf die Einreichung der Appellationserklärung einen höheren als den bei der ersten Instanz eingeklagten Betrag ergeben, wäre eine Klageänderung im zweitinstanzlichen Untersuchungsverfahren ohne weiteres möglich und zulässig gewesen (Art. 271 Abs. 2, 114 Abs. 2 ZPO). Im übrigen hat die Klägerin nicht die Entschädigungen, die sich aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens ergeben sollten, eingeklagt, sondern die „gesetzlichen Überstunden-, Pausen- und Ferienentschädigungen“.