Im Verfahren vor der ersten Instanz hatte die Klägerin ihre Forderungsklage genau beziffert. Es ist nicht verständlich, warum ihr das im Appellationsverfahren nicht mehr möglich gewesen sein soll. Hätte die Berechnung der Forderung im Hinblick auf die Einreichung der Appellationserklärung einen höheren als den bei der ersten Instanz eingeklagten Betrag ergeben, wäre eine Klageänderung im zweitinstanzlichen Untersuchungsverfahren ohne weiteres möglich und zulässig gewesen (Art. 271 Abs. 2, 114 Abs. 2 ZPO).