Diese Vorschrift ist aber nur für das Verfahren vor einer kantonalen Instanz zwingend. Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren sind die Kantone frei, die Untersuchungs- oder die Dispositionsmaxime vorzusehen (BGE 107 II 237 E. 3). Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Obergerichtes finden die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren Anwendung, sofern Art. 273 Abs. 1 ZPO keine Abweichungen vorsieht. Für den arbeitsrechtlichen Prozess sind keine Abweichungen ersichtlich. Damit gilt auch im Appellationsverfahren die Untersuchungsmaxime nach Art. 207 Ziff. 7 und Art. 220 Abs. 4 ZPO.