In Anlehnung an die Meinung von Ehrenzeller erscheint es sachgerecht, dass die Anforderungen an die Pflicht zur genauen Bezifferung einer Forderungsklage im Untersuchungsverfahren generell weniger streng gehandhabt werden. Es fragt sich aber, ob im zweitinstanzlichen Arbeitsrechtsprozess das Untersuchungsverfahren überhaupt zur Anwendung gelangt. Art. 343 Abs. 4 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) schreibt den Kantonen im arbeitsrechtlichen Verfahren die Untersuchungsmaxime zwar vor. Diese Vorschrift ist aber nur für das Verfahren vor einer kantonalen Instanz zwingend.