Der Kommentator der ausserrhodischen Zivilprozessordnung hält dafür, dass Klagen auf Geldleistung ziffernmässig bestimmt sein müssen, ansonst auf sie nicht einzutreten sei. Als einzige Ausnahme nennt er Unterhaltsbeiträge oder Ansprüche aus Güterrecht im Ehescheidungsprozess, in dem die Untersuchungsmaxime gilt (Max Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh., Speicher 1988, Art. 124 N. 9). In Anlehnung an die Meinung von Ehrenzeller erscheint es sachgerecht, dass die Anforderungen an die Pflicht zur genauen Bezifferung einer Forderungsklage im Untersuchungsverfahren generell weniger streng gehandhabt werden.