Bei Klagen auf Geldleistung ist das Rechtsbegehren zu beziffern. Es sind aber Ausnahmen möglich, etwa dort, wo das Bundesrecht sie ausdrücklich vorsieht oder den Richter auf sein Ermessen verweist oder auch dort, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgibt (BGE 116 II 219 E. 4; Oskar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, § 33 N. 5; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, Art. 157 N. 3a; ZR 97/114). Der Kommentator der ausserrhodischen Zivilprozessordnung hält dafür, dass Klagen auf Geldleistung ziffernmässig bestimmt sein müssen, ansonst auf sie nicht einzutreten sei.