82 B. Gerichtsentscheide 3380 Aus den Erwägungen: Die Klägerin hat keinen ziffernmässig bestimmten Appellationsantrag eingereicht, sondern einfach die Auszahlung der gesetzlichen Überstunden-, Pausen- und Ferienentschädigungen verlangt. Die Beklagte bezweifelt die Zulässigkeit dieser klägerischen Rechtsbegehren im Appellationsverfahren. Unter Rechtsbegehren versteht man die kurze, vollständige Formulierung des Klageanspruchs. Bei Klagen auf Geldleistung ist das Rechtsbegehren zu beziffern.