Andererseits ist daraus ersichtlich, dass u.a. verunreinigtes Wasser und diverse (verunreinigte) Treibstoffe speziell entsorgt werden mussten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kannte der Kläger, der anwaltlich vertreten war, nach Meinung des Gerichts genügend Details, um sein Heimfallsrecht auszuüben. Zusammengefasst hat der Kläger mehr als 10 Jahre nach Kauf der Parzelle a auf vorzeitigen Heimfall des Baurechts der Beklagten geklagt. Selbst wenn man die längste aller möglicher Verjährungsfristen (10 Jahre ab Kaufdatum, Art. 127 OR) anwenden und den Kläger von der Anzeige innert Jahresfrist nach Kenntnisnahme der groben Verletzungen befreien würde, hätte er die Frist verpasst.