Anlässlich des Vermittlungsvorstandes vom 10. April 1995, der zu einem Vergleich führte, hat der damalige und heutige Kläger von der damaligen und heutigen Beklagten einen Bericht des Gewässerschutzamtes verlangt. Am Folgetag wurde dem Kläger, wie im Vergleich festgehalten, von der Beklagten eine Kopie der Rechnung für Durchführung der Ersatzvornahme zugestellt. Aus dieser Rechnung geht einerseits hervor, dass der Baurechtsnehmer sich nicht an die vertraglich vereinbarte Tankgrösse hielt. Andererseits ist daraus ersichtlich, dass u.a. verunreinigtes Wasser und diverse (verunreinigte) Treibstoffe speziell entsorgt werden mussten.