Aus welchen Gründen die Beschwerdegegner das Baugesuch nachträglich zurückgezogen haben, sei es wegen baurechtlicher Mängel, einem anderweitigen Bauhindernis (hier dem Ausbleiben der Casino-Konzession) oder aus finanziellen Gründen, ist für die vorliegend betroffenen Beschwerdeführer ohne Belang, da sie das Bauhindernis jedenfalls nicht selber verschuldet haben. Die Baudirektion ist unter diesen Umständen kraft ihrer eigenen Praxis aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, den Beschwerdeführern wie einem Obsiegenden auch eine Parteienschädigung zuzusprechen. VGer 12.12.2001 71