durch die Einreichung und den späteren Rückzug des Baugesuches haben die Beschwerdegegner diesen Parteiaufwand unnötigerweise verursacht. Aus welchen Gründen die Beschwerdegegner das Baugesuch nachträglich zurückgezogen haben, sei es wegen baurechtlicher Mängel, einem anderweitigen Bauhindernis (hier dem Ausbleiben der Casino-Konzession) oder aus finanziellen Gründen, ist für die vorliegend betroffenen Beschwerdeführer ohne Belang, da sie das Bauhindernis jedenfalls nicht selber verschuldet haben.