Diese Voraussetzungen waren im Rekursverfahren vor der Baudirektion seitens der Beschwerdeführer gegeben: Die Beschwerdegegner haben ihr Baugesuch erst nach Durchführung des Rekursaugenscheines zurückgezogen, als die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführer bereits entstanden waren; durch die Einreichung und den späteren Rückzug des Baugesuches haben die Beschwerdegegner diesen Parteiaufwand unnötigerweise verursacht.