Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn eine Rekursinstanz für ganz oder teilweise Obsiegende in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht. Wird diesfalls die Gegenstandslosigkeit in einem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium herbeigeführt, und wird damit ein unmittelbar bevorstehendes Obsiegen einer Partei verhindert oder kommt diese Partei sonst im Lichte des Verursacherprinzips in eine dem Obsiegen vergleichbare Lage, muss aus Gründen der Gleichbehandlung auch einem so Obsiegenden eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Diese Voraussetzungen waren im Rekursverfahren vor der Baudirektion seitens der Beschwerdeführer gegeben: