Nachdem durch das Ausbleiben der Konzession und den Rückzug des Baugesuches das Baurekursverfahren gegenstandslos wurde, müssen die Beschwerdegegner als Verursacher der nutzlosen Aufwendungen bezeichnet werden und können als solche in Anspruch genommen werden, ohne dass es noch auf den mutmasslichen Ausgang des Rekursverfahrens ankommen kann. dd) Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn eine Rekursinstanz für ganz oder teilweise Obsiegende in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht.